Job Description
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist unter anderem zuständig für Bau und Erhaltung von Bundes- und Landesstraßen in Niedersachsen sowie für die Kreisstraßen verschiedener Landkreise. Sie beschäftigt rund 2.900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die unterschiedlichen Aufgaben werden zum einen in vier zentralen Geschäftsbereichen und zum anderen in 13 regionalen Geschäftsbereichen (ehem. Straßenbauämter) wahrgenommen.
In der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist im
regionalen Geschäftsbereich Wolfenbüttel
im Fachbereich 4 „Betrieb und Verkehr“
frühestens zum 01.01.2026 der
Arbeitsplatz/Dienstposten
als Fachbereichsleitung „Betrieb und Verkehr“ (w/m/d)
im Sachgebiet statische Angelegenheiten und Nachrechnung
– Weiserzeichen 4 –
Entgeltgruppe E 13 TV-L / A 13 NBesO
unbefristet zu besetzen.
Bis auf Weiteres steht nur eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 NBesO zur Verfügung.
- Leitung des Fachbereichs 4 „Betrieb und Verkehr“, bestehend aus den Sachgebieten 41 „Betrieb“ inkl. NGVFG und 42 „Verkehrsmanagement“ Dazu gehört u.a.:
- Unterstützung der Geschäftsbereichsleitung,
- Personalführung, Führen von Personalgesprächen, Unterweisung der Mitarbeiter/innen des Amtes im Rahmen von Schulungen und Dienstbesprechungen, Prüfen und Auswerten der Berichte (KLR) für die Kostenstelle des Fachbereiches
- Fachaufsicht über die Straßenmeistereien
- Durchführung der Überwachungstätigkeiten nach § 4 FStrG und § 10 NStrG einschließlich Qualitätssicherung,
- Titelverwalter i. S. der LHO/BHO,
- Koordination von Geschäftsprüfungen im RGB (Innendienst),
- Bürgerkontakte in allen Angelegenheiten der Straßenunterhaltung, Instandsetzung und des Verkehrsmanagements,
- Grundsatzangelegenheiten des Verkehrsmanagements und der Telematik,
- Grundsatzangelegenheiten im Bereich der UI-Programme und im Betriebsdienst,
- Koordinieren, Harmonisieren und abschließende Bearbeitung der Jahresarbeitsplanung der Meistereien,
- Grundsatzangelegenheiten der Arbeitssicherheit sowie der Gefahrstoffverordnung und der Grünpflege.
Eine Aufgabenänderung bleibt vorbehalten.
Ihre fachliche Qualifikation:
- Beamte (w/m/d) müssen über die Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen verfügen.
- Arbeitnehmer (w/m/d) müssen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom-FH oder Bachelor) im Bereich Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen oder vergleichbar verfügen.
- Erfahrungen in der Personalführung sind von Vorteil.
- Ein sicherer Umgang mit den MS-Office-Programmen wird vorausgesetzt.
- Vertiefte Kenntnisse des Bauvertrags- und Vergaberechts (VOB, VOL, VOF) sind erforderlich.
- Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und der Gefahrenstoffverordnung sind von Vorteil.
- Erwartet werden außerdem gründliche Kenntnisse des Straßenrechts.
- Erfahrungen in den Aufgabenbereichen sind von Vorteil.
Ihre persönliche Qualifikation:
- Rasche Auffassungsgabe sowie Ziel- und Lösungsorientierung.
- Führungskompetenz, Teamfähigkeit und Respekt im Umgang mit Menschen.
- Sicherer Umgang mit Konfliktsituationen.
- Einsatzfreude, Eigeninitiative, Durchsetzungsvermögen und Belastbarkeit.
- Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungsprozessen.
- Interesse und Bereitschaft neue Aufgabengebiete zu übernehmen.
- Bereitschaft sich persönlich als Führungskraft weiterzuentwickeln.
- Gleichstellungskompetenz.
Der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B ist erforderlich.
- Beschäftigungsumfang Vollzeit oder (vollzeitnahe) Teilzeit
- Entgeltgruppe 13 TV-L. (Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ist eine langjährige praktische Erfahrung (mind. 3 Jahre) erforderlich. Besoldungsgruppe A 13 NBesO (Eine Planstelle steht zurzeit nicht zur Verfügung. Beamte (w/m/d) einer niedrigeren Besoldungsgruppe können daher vorerst nicht mit einer Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 NBesO rechnen.)
- Die Möglichkeit, evtl. anfallende Mehrarbeitsstunden mit Freizeit auszugleichen
- Eine zusätzliche Altersvorsorge über die VBL für Arbeitnehmer (w/m/d)
- Eine jährliche Sonderzuwendung gem. TV-L/NBesG
- 30 Tage jährlicher Erholungsurlaub